AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma 

WS Entwicklung & Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)

und der Marke „Greenscoot“s

 

 

 

– nachfolgend Greenscoot –

 

 

Präambel

 

Greenscoot bietet seinen Kunden deutschlandweit an verschiedenen Standorten die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) an. Mittels der Buchung eines Elektrorollers über die Buchungsmaske auf Greenscoot.de und damit verbundenen Abschluss eines Mietvertrages wird der Kunde berechtigt, nach folgenden Bestimmungen dieser AGB die Kraftfahrzeuge zu nutzen. 

§ 1 Vertragspartei, zugelassene Kunden und Änderung der AGB

 

1.     Vertragspartner Die Bereitstellung erfolgt durch die WS Entwicklungs & Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) (hier Greenscoot), Märkische Straße 57, 59174 Kamen, Deutschland. Detaillierte Informationen über Greenscoot können auf der Internetseite www.greenscoot.de unter dem Punkt „Impressum“ abgefragt werden.

2.     Zugelassene Kunden (im folgenden „Mieter“) Kunden von Greenscoot können nur natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“) sein, die einen gültigen Mietvertrag mit Greenscoot abgeschlossen haben und nach folgenden Kriterien nutzungsberechtigt sind: 

·      das 18. Lebensjahr vollendet haben,

·      im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades sind und die Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist, oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert worden ist, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW berechtigen

3.     Geltungsbereich Diese AGB regeln den Einzelvertragsschluss zur Kurzzeitmiete der Kraftfahrzeuge. Sie gelten ausschließlich, es sei denn Greenscoot stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. Neben diesen AGB kann Greenscoot für die Nutzung ihrer Produkte ergänzende Bedingungen vorsehen. Es gelten außerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseite von Greenscoot unter dem Punkt Datenschutz einzusehen sind.

4.     Änderung der AGB Ändert Greenscoot diese AGB, wird der Kunde per E-Mail rechtzeitig über die Änderungen benachrichtigt, außerdem werden die Änderungen auf der Internetseite von Greenscoot veröffentlicht. Stimmt der Kunde der Änderung der AGB nicht ausdrücklich zu, ist Greenscoot berechtigt, den Vertrag gegenüber dem Kunden zu kündigen.

5.     Hinterlegung der AGB Der Kunde kann die AGB jederzeit auf der Internetseite von Greenscoot abrufen, ausdrucken sowie speichern.

§ 2 Vertragsgegenstand

 

1.     Gegenstand

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Greenscoot und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB ist ein Einzelmietvertrag, welcher auf Grundlage dieser AGB zwischen den Parteien einzeln vereinbart wird. 

 

2.     Webbasierte Buchungsmaske. 

Im Rahmen Ihrer Website, die diesen AGB unterliegt, gibt Greenscoot seinen Kunden mittels Buchungsmaske auf der Startseite eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge in seiner Umgebung, damit der Kunde Reservierungen tätigen kann und entsprechend ausgewählte Fahrzeuge anmieten und seine Miete beenden kann. Weder Quellcode noch Objektcode der Software werden dem Kunden überlassen. Der Kunde erhalt lediglich die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Software, welche auf einem zentralen Server gehostet ist, mittels Internets zu zugreifen und zu nutzen. Die Nutzung des Buchungstools erfolgt ohne Entgelt.

3.     Einzelmietverträge

Im Rahmen des Mietvertrages bietet Greenscoot seinen Kunden in seinem Geschäftsgebiet die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete an, welche der Kunde durch Buchung über die Buchungsmaske auf der Website www.greenscoot.de anmieten kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von Greenscoot nicht ausgesprochen. Greenscoot ist berechtigt die Nutzung von Fahrzeugen einzuschränken oder komplett auszuschließen (z. B. aufgrund von Eisglätte).

 

 

§ 3 Vertragsschluss

 

1.     Mietvertrag

Der Mietvertrag kommt durch ordnungsgemäße Buchung über die Internetplattform (www.greenscoot.de) von Greenscoot zustande, jedoch nicht vor Übergabe des Fahrzeuges und schriftlichem Übergabeprotokoll durch Grenscoot. Hierfür füllt der Kunde das Buchungsformular vollständig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Buchung. Durch die Eingabe der Stammdaten und das Akzeptieren der AGB im Buchungsprozess gilt die Buchung als ordnungsgemäß abgeschlossen. Erst durch die Übergabe des Fahrzeuges durch einen Mitarbeiter oder durch eine von Greenscoot beauftragte Person kommt der Vertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Zur Anmietung von Fahrzeugen ist es nötig, dass der Kunde zudem seinen Führerschein und Personalausweis bei der Abholung verifizieren lässt. Die Verifizierung erfolgt nach Wahl des Nutzers entweder persönlich im Büro am Geschäftssitz von Greenscoot oder an der Rezeption des Abholstandortes durch einen Mitarbeiter von Greenscoot oder einer beauftragten Person. 

2.     Übergabeprotokoll

Mit Unterschriftsleistung unter dem Übergabeprotokoll erkennt der Mieter an, dass er das Fahrzeug (Roller) mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Helm und Top Case sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat, sofern nicht bei Übernahme etwaige Beschädigungen schriftlich dokumentiert wurden und 

dass er in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen wurde.

Mit der Unterschrift erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm bei der Übergabe die Fahrzeugpapiere in Kopie sowie eine Bedienungsanleitung ausgehändigt worden sind. Diese sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist der Mieter verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis zu erstatten. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten. Die Bedienungsvorschriften sind durch den Mieter unbedingt einzuhalten. Auf die Helmpflicht und die Beleuchtungspflicht wird ausdrücklich hingewiesen.

3.     Beendigung des Mietvertrages 

Zur ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses und des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug mit Zubehör dem Vermieter an der Abholstation in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, vorbehaltlich im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter für Beschädigungen die bis zur offiziellen Rücknahme durch den Vermieter auftreten. Wird bei der Rückgabe des Rollers ein Schaden festgestellt, den der Mieter bis dahin nicht gemeldet hat, ist der Vermieter berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Es gilt das bei der Rücknahme auszufüllende Rückgabeprotokoll. Ohne dieses wird die Rücknahme nicht anerkannt. 

 

4.     Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

Der Mieter kann zu Beginn des Mietvertrages eine Vorbestellung für einen Roller abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 30,00 € erfolgt ist. Falls der Besteller den Roller zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 85 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag der gem. wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer. Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 4 Nutzungsdauer der Einzelanmietung, Akkulaufzeit & Zahlung

 

1.     Beschränkte Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer der jeweiligen Einzelmietverträge ist auf die in dem Mietvertrag benannte Zeit beschränkt. Sollte die Rückgabe später als die im Mietvertrag benannte Rückgabezeit erfolgen, so ist jede weitere angefangene Stunde mit 19,-€ zu vergüten. Greenscoot ist berechtigt, diesen Betrag von der Kaution einzubehalten. 

Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Roller pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

2.     Laden der Akkus

Greenscoot weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass während der Dauer des Einzelmietvertrages, ein Austausch oder Aufladen der leeren Akkus durch Greenscoot nicht erfolgt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nach Absprache mit Greenscoot leihweise für die Dauer der Miete ein Ladegerät zu erhalten.

3.     Zahlung der Mietgebühren

Mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter zur Vorabzahlung der voraussichtlich vereinbarten Miete und der vereinbarten Kaution. Dies kann online im Buchungsprozess als auch vor Ort am Standort von Greenscoot erfolgen. Akzeptierte Zahlungsmethoden sind: Barzahlung, Überweisung, EC-Kartenzahlung & PayPal. 

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten von Greenscoot

 

1. Greenscoot behält sich das Recht vor, den Geschäftsbereich zu ändern.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Kunden

 

Bezogen auf die folgenden Verfahrensstadien ist der Kunde zu Folgendem und während der Dauer des jeweiligen Einzelmietvertrages verpflichtet:

1.     Buchung

Die Kunden sichern bei der Buchung gegenüber Greenscoot ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten im Wege des Buchungsprozesses wahr und vollständig sind. Die Kunden verpflichten sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen ihrer Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, Einschränkungen ihrer Fahrberechtigung) und Angaben hierzu unverzüglich Greenscoot schriftlich mitzuteilen.

2.     Nutzung des Fahrzeuges & Überlassung an Dritte

Überlässt der Mieter den Mietgegenstand an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Motorrollers als Gesamtschuldner uneingeschränkt. 

 

3.     Überprüfung des Fahrzeuges vor Fahrantritt

er Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen und Karosserie, überzeugen. Ist keine Verkehrssicherheit gewährleistet, darf das Fahrzeug nicht bewegt werden. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf dem Übergabeprotokoll angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Festgestellte Mängel/Schäden sind Greenscoot vor Fahrtantritt zu melden. Mit Ausnahme bereits Greenscoot gemeldeter Vorschäden gilt das Kraftfahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, wenn der Kunde keine Neuschäden meldet. Der Kunde darf keine eigenmächtigen Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchführen.

4.     Während der Fahrt

Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Die Fahrtberechtigung ist zudem an die Einhaltung aller im Führerschein enthaltenen Bedingungen gebunden.

5.     Sonstige Pflichten

Im Interesse aller Kunden, der Umwelt und der Allgemeinheit hat der Kunde auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Der Mieter verpflichtet sich, den Motorroller sowie Zubehör während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Reifendrucks, der Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges und Zubehör gegen Diebstahl und Einbruch. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere für Unbefugte nicht zugänglich sind.

Beim Parken hat der Kunde die Kraftfahrzeuge auf den nach § 6 Abs. 5 erlaubten Flächen zu parken.

Auf Verlangen von Greenscoot hat der Mieter jederzeit den genauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen, dies gilt insbesondere bei Mietvorgängen von mehr als 24 Stunden.

Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten, außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke oder Wettkämpfe jeder Art zu benutzen. Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

Greenscoot ist, da es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, nicht verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Der Mieter hat sich vor Mietantritt bei der Übergabe selbst, soweit es Ihm möglich ist, vom verkehrsfähigen Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen und Mängel gegenüber Greenscoot anzuzeigen. 

6.     Technische Schäden

Da der angemietete Motorroller ein Gebrauchtfahrzeug ist, kann der Mieter im Falle eines technischen Defektes in keiner Form irgendwelche Regressansprüche an den Vermieter richten. Der Mieter ist nicht berechtigt, anderweitige Anmietungen von Kraftfahrzeugen im Namen des Vermieters zu tätigen. Sollte das Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden können, ist der Mieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter nur bei Verschulden. Die bis dahin abgelaufene Mietzeit wird anteilig berechnet. Treten am Motorroller Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Eigenmächtige Reparaturen dürfen nicht durchgeführt werden.

7.     Schäden durch Unfall 

<a)     Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat, egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

b)     Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. Er hat Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen.

c)     Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadenfalles durch die für den Motorroller abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

d)     Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch über einen Unfall zu verständigen.

e)     Bei Rückgabe des Motorrollers hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

8.     Gesetzesverstöße & Bußgelder

Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Gesetzesverstöße. Zu den Gesetzesverstößen zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit (Verkehrsregeln) und sowie gegebenenfalls vom Eigentümer der Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Basisvertrag Greenscoot von sämtlichen Buß- Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen. Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z. B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege des Ausgleichs als Aufwandspauschale gemäß der Gebührenliste von Greenscoot jeweils in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde weist nach, dass Greenscoot kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Greenscoot ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. 

§ 7 Versicherung

 

1.     Für die Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme für die Haftpflichtversicherung beträgt 100 Mio. € Pauschalabdeckung – bei Personenschäden 12 Mio. € je geschädigte Person.  Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem Fahrzeug und Zubehör entstehen sowie für den Verlust des Fahrzeuges (Roller) und Zubehör bis zum Wiederbeschaffungswert. Die Haftung bezieht sich auf etwaige Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Mietausfall. Die Haftung trifft den Mieter auch dann, wenn der Schaden anlässlich der Überlassung an Dritte, einschließlich nach dem Mietvertrag zur Nutzung Berechtigter, entstanden ist.

2.     Bei selbst verursachten Unfallschäden (auch fahrlässige Schäden) ist der Schaden Greenscoot voll zu erstatten.

3.     Die Fahrzeuge haben kein Vollkaskoschutz, dieser kann für 9,-€ pro Tag für alle Modellreihen (mit einer Selbstbeteiligung von 300,- €) hinzugebucht werden.

§ 8 Datenschutz

 

1.     Datenverarbeitung

 

Greenscoot verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Informationspflichten, die sich aus Art. 13 DSGVO ergeben, stellt Greenscoot Ihnen bei der erstmaligen Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten und auf der Internetseite www.greenscoot.de/datenschutz zur Verfügung. 

2.     Tracking

 

Auch wird regelmäßig ein Aktivitätssignal (Standort im Intervall von 2 Minuten oder 500 gefahrenen Metern) an Greenscoot gesendet. Dieses ist notwendig um Rollerverluste zu vermeiden, wenn diese beispielsweise bis zur vollständigen Entladung der Batterien gefahren werden, um eine Nachvollziehbarkeit für die Abrechnung bei Fahrten in GPS-schwachen Gegenden und fehlender/fehlerhafter Mietbeendigung zu erlangen sowie für die Ermittlung des Standorts bei Verlust oder Diebstahl des Rollers. Greenscoot betont, dass die Daten nicht für die Erstellung von Bewegungsprofilen verarbeitet werden. 

§ 9 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte

 

1.     Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf von Greenscoot anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der übrigen Parteien auf einen Dritten übertragen.

§ 10 Schlussbestimmungen

 

1.     Gerichtsstand

Sofern der Kunde als Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung das für den Geschäftssitz von Greenscoot zuständige Gericht.

2.     Anwendbares Recht

Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz von Greenscoot.

3.     Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.